Feuer & Feuerwerk
Wichtige Informationen
Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und
Gartenabfällen/Grünabfällen
Wir möchten darüber informieren, dass Nutzfeuer ab dem 01.10.2025 schriftlich angemeldet werden müssen. Hierzu dient ein entsprechender Vordruck, den Sie bei der Gemeindeverwaltung oder auf unserer Homepage erhalten. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular senden Sie dann einfach an die Verwaltung. Dieses wird von unserer Seite an die Leitstelle weitergeleitet.
Hintergrund ist, dass die Leitstelle ausreichend Vorlauf benötigt und entsprechende Nutzfeueranzeigen spätestens 48 Stunden vor dem Abbrennen dort eingegangen sein müssen. Kurzfristige Anmeldungen per Telefon oder E-Mail sind daher ab dem 01.10.2025 nicht mehr möglich.
Wir bitten um Beachtung.
Das Ordnungsamt
Abbrennen von Feuerwerk
Die Verwaltung weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerk genehmigungspflichtig ist, sofern dies nicht am 31.12. bzw. 01.01. eines Jahres erfolgt.
Das Ordnungsamt kann außerhalb der genannten Daten die Erlaubnis hierzu erteilen, sofern ein geeigneter Abbrennort vorhanden und die Verwendung von zugelassenem Feuerwerk der Klasse II gewährleistet ist.
Dabei ist besonders zu beachten, dass die Verwendung von lärmintensiven Feuerwerkskörpern, wie z. B. Böller, nicht erlaubnisfähig ist. Verwendet werden dürfen ausschließlich Raketen,
Sonnen u. ä. Artikel ohne besondere Knallwirkung. Nähere Informationen erteilt das Ordnungsamt,
Herr Mohr, unter der Rufnummer 06165/307-18.
Auflagen für das Verbrennen
Im Innenbereich (geschlossene Bebauung) besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur unter folgenden Voraussetzungen verbrannt werden:
- Das Abbrennen muss beaufsichtigt und unter ständiger Kontrolle gehalten werden
- es müssen stets geeignete Löschmittel bereitgehalten werden
- ein flächenhaftes Abbrennen ist verboten
- die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen
- durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen
keinesfalls dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:
- 100 m von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein
Bei starkem Wind, extremer Trockenheit und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden.
Wer gar Hausmüll im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, muss sogar mit einem Strafverfahren rechnen.
Weitere Auskünfte / Informationen erhalten Sie bei Frau Hammann unter der Telefonnummer 06165/307-26.

