Feuer & Feuerwerk

Wichtige Informationen

Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und
Gartenabfällen/Grünabfällen

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige zum Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und Gartenabfällen bei der Gemeindeverwaltung Lützelbach, während der allgemeinen Öffnungszeiten und mindestens 48 Stunden vor der Verbrennung, zu erfolgen hat. Die Gemeindeverwaltung prüft die Anzeige und leitet diese an die Leitstelle des Odenwaldkreises weiter.

Der Freiwilligen Feuerwehr angezeigte Verbrennungen bzw. nichtamtliche Anzeigen werden von der Leitstelle nicht berücksichtigt!

Wird die Anzeige nicht rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung eingereicht, ist das Verbrennen untersagt!

Wer ordnungswidrig handelt, riskiert ein empfindliches Bußgeld und muss auch für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes aufkommen.


Abbrennen von Feuerwerk

Die Verwaltung weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerk genehmigungspflichtig ist, sofern dies nicht am 31.12. bzw. 01.01. eines Jahres erfolgt.
Das Ordnungsamt kann außerhalb der genannten Daten die Erlaubnis hierzu erteilen, sofern ein geeigneter Abbrennort vorhanden und die Verwendung von zugelassenem Feuerwerk der Klasse II gewährleistet ist.
Dabei ist besonders zu beachten, dass die Verwendung von lärmintensiven Feuerwerkskörpern, wie z. B. Böller, nicht erlaubnisfähig ist. Verwendet werden dürfen ausschließlich Raketen,
Sonnen u. ä. Artikel ohne besondere Knallwirkung. Nähere Informationen erteilt das Ordnungsamt,

Herr Thierolf, unter der Rufnummer 06165/30718.


Auflagen für das Verbrennen

Im Innenbereich (geschlossene Bebauung) besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur unter folgenden Voraussetzungen verbrannt werden:

  • Das Abbrennen muss beaufsichtigt und unter ständiger Kontrolle gehalten werden
  • es müssen stets geeignete Löschmittel bereitgehalten werden
  • ein flächenhaftes Abbrennen ist verboten
  • die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen
  • durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen

keinesfalls dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

  • 100 m von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
  • 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein

Bei starkem Wind, extremer Trockenheit und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden.

Wer gar Hausmüll im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, muss sogar mit einem Strafverfahren rechnen.

Weitere Auskünfte / Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 06165/307-21.