Straßenreinigung

Straßenreinigung

Im gesamten Gemeindegebiet sind die Straßenreinigung sowie der Winterdienst gemäß der Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen. Demnach ist jeder Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet, Straßen, Straßenabschnitte und Straßenteile (Gehweg und Abflussrinne) regelmäßig zu reinigen und ordnungsgemäß zu räumen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke.

Die Reinigungspflicht umfasst auch die Entfernung von Überwuchs, Gras, Unkraut, Laub, Schlamm und sonstigem Unrat jeglicher Art. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte zu reinigen.

Bei der Reinigung sind Geräte zu verwenden, welche die Straße bzw. Straßenteile nicht beschädigen. Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen oder offene Abzuggräben geschüttet werden.