Vom 11. Juni bis 19. Juli 2026 findet die Fußball-WM der Männer in Kanada, Mexiko und den USA statt. Aufgrund der gestiegenen Anzahl von Spielen sowie erheblichen Zeitverschie-bungen von teilweise 6 bis 9 Stunden zwischen den Austragungsländern sowie der Bundesrepublik Deutschland finden bei dieser Fußball-WM auch Spiele während der Tag- und der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) statt.
Um Übertragungen von Fußballspielen der Fußball-WM 2026 live im Freien zu ermöglichen, hat die Bundesregierung eine Verordnung über den Lärmschutz bei „Public-Viewing“-Veranstaltungen erlassen. Mit dieser Verordnung des Bundes soll es - wie bereits in den vergangenen Jahren bei Fußball-Weltmeister- und Europameisterschaften - ermöglicht werden, Fernsehübertragungen im Freien am Abend, auch in der Nachtzeit, durchzuführen. Neben den öffentlichen „Public-Viewing“-Veranstaltungen im Freien, findet diese Regelung auch Anwendung bei Veranstaltungen in Zelten und bei Freiluftgaststätten, wie z. B. Biergärten oder Gaststätten mit Außenbewirtschaftung.
Übertragungen in Gaststätten oder bei privaten Veranstaltungen, zum Beispiel auf der Terrasse, dem Balkon oder im Garten unterliegen nicht dieser Verordnung.
Der Veranstalter (bei Gaststätten der Betreiber), muss rechtzeitig (mindestens 3 Arbeitstage) vor dem ersten Spiel, das live übertragen werden soll, einen Antrag auf Zulassung der "Public Viewing“-Veranstaltungen bei der zuständigen Behörde stellen. Im Odenwaldkreis ist dies die Abteilung Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege – untere Immissionsschutz-behörde, des Kreisausschusses des Odenwaldkreises.
Antragsteller können sich den Antragsvordruck entweder auf der Homepage des Odenwald-kreises unter der Rubrik „Aktuelles – Presseberichte“ herunterladen, er kann aber auch formlos gestellt werden. Der Antrag muss den Namen des Veranstalters, eine verantwortliche Person (inklusive Angabe einer Telefonnummer, unter der die verantwortliche Person dauerhaft während der Veranstaltung erreichbar ist), den Veranstaltungsort und das öffentlich darzubietende Spiel beinhalten.
Die Zulassung der "Public-Viewing“-Veranstaltungen steht im Ermessen der zuständigen Immissionsschutzbehörde, die dabei das öffentliche Interesse gegen den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche abwägen muss. Sie weist darauf hin, dass zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner lärmmindernde Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Lautsprecher müssen so aufgestellt werden, dass die Abstrahlrichtung von der Wohnbebauung abgewandt ist. Das Rahmenprogramm muss möglichst geräuscharm gehalten werden (keine laute Musik nach der Veranstaltung oder in den Spielpausen). Ferner dürfen nach 22:00 Uhr keine Gasfanfaren, Trommeln oder andere geräuschverursachende Fanartikel benutzt werden. Auch ist auf eine Übertragung von Interviews und Fachkommentaren im Freien zu Gunsten des Ruhebedürfnisses der Anwohner zu verzichten. Nach dem Ende der Übertragung müssen Lärmbelästigungen durch Abbau- und Aufräumarbeiten soweit wie möglich vermieden und lärmintensive Arbeiten auf den nächsten Tag verschoben werden.
Weitergehende Auskünfte erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Immissionsschutzbehörde. Sie erreichen diese unter der Telefonnummer 06062/6014-5504, oder per Mail an fachbereichimmissionsschutz@odenwaldkreis.de.
22. Mai 2026 von Marco Schäfer